Wehrleitung der Feuerwehr Rheinbach

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rheinbach wird geleitet von Stadtbrandinspektor Jörg Kirchhartz und seiner Stellvertreterin Stadtbrandinspektorin Katarina Knoch.

Stadtbrandinspektor Jörg Kirchhartz

StBI Jörg Kirchhartz
Wehrleiter

Portraitfoto Stadtbrandinspektorin Katarina Knoch

StBI Katarina Knoch
Stellvertretende
Wehrleiterin

Der Wehrleiter ist in Nordrhein-Westfalen eine Feuerwehr-Führungskraft, die die Feuerwehr einer Stadt oder Gemeinde auf Verwaltungsebene leitet.

Die Aufgaben des Wehrleiters umfassen unter anderem:

  • Einsatzleitung
  • Einstellung, Beförderung und Entlassung von Feuerwehrleuten
  • Disziplinarvorgesetzter aller Feuerwehrleute innerhalb der Gesamtgemeinde
  • Ernennung von Fachberatern

Der Wehrleiter und sein Stellvertreter werden durch den Rat der Stadt oder Gemeinde bestellt. Im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes NRW (§ 11 [1]) heißt es hierzu:

Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (stellvertretende Leiterin der Feuerwehr, stellvertretender Leiter der Feuerwehr). Sie werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ernannt. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich tätig ist, ist sie oder er ebenso wie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Bei der Anhörung nach Satz 1 ist die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister zu beteiligen.

Der Wehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt jeweils für sechs Jahre inne. Das BHKG (§ 11 [3]) führt hierzu aus:

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen Leiters der Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der stellvertretenden Leiter der Feuerwehr beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. [...]